Masernschutzgesetz (auch: Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention v. 14.11.2019)

Heilpraktiker und Angestellte in Praxen von Heilpraktikern müssen nach dem Masernschutzgesetz einen Impfschutz gegen Masern nachweisen.

Dieses Gesetz führte u.a. zu wichtigen Änderungen im Infektionsschutzgesetz und hat als eine wichtige Neuerung eine Impfpflicht gegen Masern zur Folge.

Es tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten (z. B. Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager ...) oder die in medizinischen Einrichtungen oder humanmedizinischen Heilberufen tätig sind (Heilpraktiker!) und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind ... müssen vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit durch ein ärztliches Zeugnis entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern nachweisen.

Eine Person, die über keinen Nachweis ... verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in den oben genannten Einrichtungen nicht tätig werden (IfSG § 20).

Bedeutung der Masern-Impfpflicht für praktizierende Heilpraktiker


  • Heilpraktiker und Angestellte in Praxen von Heilpraktikern müssen nach dem Masernschutzgesetz einen Impfschutz gegen Masern nachweisen.
     
  • Für Heilpraktiker und deren Angestellte, die im März 2020 schon in Praxen arbeiten (also nicht neu beginnen) gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021.
     
  • Eine Person, die über keinen Nachweis ... verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht als Heilpraktiker tätig sein.

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Bedeutung für die Heilpraktikerprüfung


Aktuelle Impfkalender Zu den aktuellen Gesetz

Zusätzliche Informationen

Am 14. November 2019 wurde die Einführung einer Impfpflicht gegen Masern für Kinder und Personal in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen wie beispielsweise Kindertagesstätten und Schulen in Deutschland vom Bundestag beschlossen.

Die Impfpflicht wird am 1. März 2020 in Kraft treten.

Eltern müssen künftig die Impfung ihrer Kinder nachweisen, bevor sie in Kindergärten oder Schulen angemeldet werden können.

Die Impfpflicht besteht auch für das Personal in Kitas, Tagesmütter, in medizinischen und in Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. Flüchtlingsunterkünften.

 

Das Gesetz sieht vor, dass Eltern, die ihre in einer Einrichtung betreuten Kinder nicht impfen lassen, mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro belegt werden können. 

Von der Kita können die Kinder ausgeschlossen werden (von der Schule - wegen der allgemeinen Schulpflicht - nicht). 

Auch Kindertagesstätten, die nicht geimpfte Kinder betreuen, können mit einem Bußgeld bestraft werden.

Mitarbeiter in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen können nicht mehr dort arbeiten, wenn sie die Impfung gegen Masern verweigern.

 

Rechtsgrundlage

Eine Impfpflicht liegt dann vor, wenn eine Schutzimpfung als Präventivmaßnahme für Menschen oder Tiere gesetzlich vorgeschrieben ist.

Rechtsgrundlage für die Impfpflicht ist seit 2001 § 20 Abs. 6 und Abs. 7 Infektionsschutzgesetz, der die Einführung der Impfpflicht über eine einfache Rechtsverordnung vorsieht:

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. […]

Wissenschaftliche Perspektive

Aus wissenschaftlicher Sicht gilt der Nutzen der Masernimpfung als gesichert. Masern sind eine hochansteckende Erkrankung. Das Krankheitsbild kann u.a. zu schweren Hirnhautentzündungen führen und potentiell tödlich sein. 

Theoretisch könnte das Masernvirus wie zuvor das Pockenvirus - vom Erdball verschwinden.

Der Mensch ist sein einziger Wirt, eine weltweit hohe Impfquote (> 95 %) könnte dem Erreger den Boden entziehen. Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Ausrottung der Masern als machbar bezeichnet. Bislang haben etwa 50 Länder - darunter alle Staaten Nord- und Südamerikas - die dafür nötige Impfquote erreicht. Vor kurzem kam Sri-Lanka hinzu. Deutschland hinkt der erforderlichen Impfquote seit Jahren hinterher.

Ethisch ist jede Impfpflicht kritisch zu hinterfragen: Der deutsche Ethikrat hat sich gegen eine Rechtspflicht ausgesprochen: 

https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2019/deutscher-ethikrat-massnahmenbuendel-zur-erhoehung-der-masernimpfquote-statt-allgemeiner-impfpflicht/

Bedenklich ist auch die Tatsache, dass in Deutschland zurzeit nur ein Dreifach - (bzw. Vierfach-) Impfstoff zur Verfügung steht: Mumps, Masern, Röteln, (Windpocken). Damit wird die Impfpflicht de facto auf Röteln und Mumps ausgeweitet.

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